RECHTDISRUPTIV ist der wöchentlich erscheinende LegalTech Podcast mit Tim Platner und Florian Skupin.
In der ersten Folge von RECHT DISRUPTIV stellen sich die beiden „Hosts“ wechselseitig vor.
Tim Platner ist Jurist sowie Mitgründer und Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH, die mit einem interdisziplinären Team aus Juristen und Informatikern neue Legal Tech Produkte wie die Verbraucherplattform VINQO.DE entwickelt .
Florian Skupin ist Jurist sowie Doktorand an der Universität Bayreuth und promoviert zum Thema nichtanwaltlicher Rechtsdienstleistungen und Legal Tech, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Medien- und Urheberrecht sowie Gründer und Geschäftsführer der RightsPilot UG (haftungsbeschränkt).
Anschließend wurde die „Sammelinkasso-Entscheidung“ des BGH (Urteil vom 13.07.2021) näher besprochen. Hier liegen nach wie vor keine Urteilsgründe vor, sodass Tim und Florian auf Grundlage der Pressemitteilung des BGH sowie der Kurzmitteilung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt Lothar Müller-Güldemeister, den Sachverhalt und die rechtliche, vorläufige Einschätzung wiedergeben.
Geklagt hatte die Airdeal Rechtsdienstleistungs GmbH, die für ehemalige Kunden der insolventen AirBerlin bereits bezahlte und eigentlich in die Insovlenzmasse fallende Flugticket-Zahlungen gegen den damaligen CEO wegen Insolvenzverschleppung geltend machen wollte.
Hierzu hat sich die Airdeal Rechtsdienstleistungs GmbH, die über eine Rechtsdienstleistungserlaubnis gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt, im Jahr 2018 Ansprüche von betroffenen Kunden abtreten lassen und im Rahmen einer Anspruchsbündelung als „Sammelklage“ geltend gemacht.
Die Vorinstanzen, das LG Berlin und das Kammergericht haben die Klage aufgrund eines Verstoßes abgewiesen. Der BGH hat nun entschieden: sowohl das auf die gerichtliche Durchsetzung gerichtete Inkasso, als auch die Anspruchsbündelung sind vom RDG umfasst.
Damit werden LG-Entscheidungen ein Stück weit zu relativieren sein, die eine Aktivlegitimation der ebenfalls bündelnden wie klagenden Inkassodienstleister verneint haben. Allerdings ist mangels Urteilsgründen noch vorsichtiger Optimismus angebracht: das Modell der Airdeal Rechtsdienstleistungs GmbH hat homogene Ansprüche gebündelt, die also gleich gelagert und gleichsam risikobehaftet waren. Ob diese Entscheidung auch für die weitaus häufiger vorkommenden, heterogenen Entscheidungen im Kartellrecht oder in den Diesel-Verfahren Anwendung findet, kann noch nicht abgeschätzt werden.
Daneben dürfte aber eine weitaus wichtigere Erkenntnis, die Florian Skupin anmerkte, zu berücksichtigen sein: die vom LG Hannover beispielsweise bemühte Einschränkung, dass ein Rechtsdienstleister nur auf den Feldern der in § 11 RDG benannten, besonderen Sachkunde tätig sein dürfe und der Verweis über § 823 Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz nicht ausreichend sei, hat der BGH damit jedenfalls implizit verneint. Dies dürfte wiederum weitreichende Folgen für die angesprochenen Kartellverfahren haben.
Die dann sehr technisch-juristische Erörterung endete dann mit zwei kleinen Anekdoten: während Tim über die Anhörungen des Bundeswahlausschusses sprach und den hohen Formvorschriften, an denen kleinere Parteien hier mehrfach scheiterten, stellte Florian die Legal Tech Geschäftsmodelle im Glückspielrecht anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021
Links:
Pressemitteilung des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021127.html
Stellungnahme GF der Airdeal Rechtsdienstleistungs GmbH: http://www.mueller-gueldemeister.de