Ohne Gast nehmen Tim Platner und Florian Skupin eine erste Einordnung des Entschließungsentwurfs des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments vom 17.06.2021 (2020/2130(INL)) zur privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten vor. Im Kern geht es um die Frage, ob und wie Prozessfinanzierung auf einem künftigen europäischen Rechtsdienstleistungsmarkt mindestharmonisierend reguliert werden sollte.
Dazu skizzieren beide zunächst den bestehenden Regulierungsrahmen für Prozessfinanzierung im deutschen Recht, bevor sie sich den im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Neuerungen zuwenden – darunter die Frage, ob prozessfinanzierende Inkassodienstleister von der geplanten, strengen Regulierung erfasst wären, sowie das aus ihrer Sicht sehr hohe Regulierungsniveau und die damit verbundenen praktischen Probleme.
Zwei aktuelle Fälle aus der Praxis
In der Anekdote stellt Florian einen Hinweisbeschluss des LG Düsseldorf vor, der sich mit der außergerichtlichen Automatisierung von Forderungsdurchsetzung befasst – insbesondere mit der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie den Fragen der rechtlichen Spezialisierung des Legal-Tech-Dienstleisters und der isolierten Übergabe einzelner in Verzug geratener Forderungen. Tim berichtet parallel von der Smartlaw-Entscheidung des BGH und vom Ergebnis einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Verbraucherplattform VINQO.de: Ein Anspruchsgegner hatte moniert, dass VINQO im Rahmen der Schadensabwicklung auch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht hatte. Die Rechtsdienstleistungsaufsicht am OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung solcher Auskunftsansprüche innerhalb der eingeräumten Inkassobefugnisse liegt.