Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 12.11.2020 den “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt” veröffentlicht und damit den Versuch unternommen, gleich mehrere Spannungsfelder einzuebnen bzw. aufzulösen:
- “Level playing field” zwischen der Anwaltschaft und Legal-Tech-Rechtsdienstleistern,
- Förderung der Durchsetzung von Verbraucherrechten im Bereich des “rationalen Desinteresses”
- Kodifizierende Klarstellung der Zulässigkeit von bestimmten Legal-Tech-Angeboten
- Erhöhter Verbraucherschutz im Bereich der Rechtsdienstleister
Dem Referentenentwurf gingen jahrelange Streitigkeiten in Literatur und Rechtsprechung voraus, die erst durch die nunmehr drei LexFox-Urteile zugunsten von neuen Legal-Tech-Geschäftsmodellen entschieden und damit wenigstens überwiegend geklärt worden sind. Spätestens mit der höchstrichterlichen Bestätigung neuerlicher Legal-Tech-Geschäftsmodelle stieg die Aufmerksamkeit der Anwaltschaft für die nichtanwaltliche Konkurrenz und damit das Interesse, den eigenen, standesrechtlichen Vorschriften entfliehen zu können, die eine Kostenfreistellung des Mandanten durch Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung bisher untersagten.
Erfolgshonorar für Rechtsanwälte – ein guter Kompromiss?
Eine wesentliche Neuerung des Referentenentwurfs ist die Einführung eines Erfolgshonorars für Rechtsanwälte. § 4a des RVG soll sodann wie folgt lauten:
“(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser einen Betrag von 2 000 Euro nicht überschreitet,
- eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird, oder
- der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.”
Das Erfolgshonorar – insoweit ist die Formulierung in Abs. 1 Nr. 2 misslich gewählt und nur durch die klarstellenden Erläuterungen nachvollziehbar – darf für alle außergerichtlichen Tätigkeiten mit einem Gegenstandswert von 2.000,00 € vereinbart werden, gleich ob Forderungsdurchsetzung oder Abwehr. Die Kohärenz zum RDG gilt damit nur bis zu einem Gegenstandswert von 2.000,00 €. Darüber hinaus ist das Erfolgshonorar, jedoch ohne Prozessfinanzierung, im Einzelfall möglich, wobei es nicht mehr auf die persönlich-wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten ankommt.
Soweit keine außergerichtliche Forderungsdurchsetzung erbracht wird, hat das Erfolgshonorar gem. Abs. 2 die gesetzlichen Gebühren zu übersteigen.
Damit hat der Referentenentwurf die in einigen Diskussionen teilweise verkannten Aspekte um das rationale Desinteresse des Gläubigers zwischen persönlicher Leistungsfähigkeit und dem Kostenrisiko der Durchsetzung berücksichtigt und aufgenommen.
Die Bemessung der Grenze ist grundsätzlich nachvollziehbar, der Gleichlauf zu Legal-Tech-Angeboten kann in diesem Bereich gewahrt werden. Allerdings dürften sich hier aus meiner Sicht mit der starr gewählten Obergrenze von 2.000,00 € gleich mehrere Probleme ergeben, die zwar im geschlossenen Regelungsgefüge vertretbar erscheinen, in der Praxis Rechtsanwälte jedoch vor erheblichen Problemen stellen könnten:
Dauerschuldverhältnisse werden benachteiligt
Abhängig von der angebotenen Tätigkeit, ist bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen z.B. das 12-fache der Monatsmiete als Gegenstandswert heranzuziehen. Auch im Arbeitsrecht dürfte die Thematik auftreten.
Ob dies im Sinne der besonders schutzbedürftigen Verbraucher ein sinnvolles Ergebnis ist, darf bezweifelt werden.
Kappung des Gegenstandswertes als Motor widerstreitender Interessen?
Ein Erfolgshonorar muss in der betriebswirtschaftlichen Kalkulation auch die Kosten für Fälle abdecken können, die im Ergebnis erfolglos sind und deshalb kein Honorar generieren können. Diese Funktion erbringt ein Erfolgshonorar nur dann, wenn der Gegenstandswert überdurchschnittlich hoch und damit damit das Erfolgshonorar signifikant höher als der gesetzliche Gebührenanspruch ist oder das Erfolgshonorar neben den – durch den Gegner zu erstattenden – gesetzlichen Gebühren steht.
Kurz und knapp formuliert: bei einer erfolgsbasierten Tätigkeit ist das Erfolgshonorar zwingend erforderlich.
Zudem vermag ein Erfolgshonorar (bisher) überwiegend in den Fällen zur Anwendung zu kommen, in denen der Mandant einen immateriellen Schaden oder – umgekehrt formuliert – die Aussicht auf einen monetären Gewinn hat. Typisches Beispiel sind die Entschädigungszahlung nach verspäteten Flügen. Hier wird kein beschädigtes Gepäck, das einen materiellen Schaden darstellt, kompensiert, sondern es sollen die “Unannehmlichkeiten” kompensiert werden. Selbiges gilt bei Schmerzensgeldansprüchen, gleich ob im Personenschadens- oder Persönlichkeitsrechtsbereich. Ein “Graubereich” scheinen Zahlungen bei Dauerschuldverhältnissen darzustellen. Der monatliche Mietzins stellt zwar eine reale Vermögenseinbuße dar, die Verringerung dieser Einbuße stellt jedoch einen Gewinn dar, sodass auch hier Erfolgshonorare erfolgreich eingesetzt werden können.
Wenn ein Anwalt nun auf Erfolgshonorarbasis z.B. einen Schmerzensgeldanspruch geltend macht und die Verletzung einen Schmerzensgeldrahmen von 1.500,00 – 2.500,00 € eröffnet, besteht die Gefahr, dass der Anwalt, um nicht sein Erfolgshonorar zu verlieren, den Anspruch des Mandanten eher niedriger beziffert.
Wie verhält es sich, wenn im Laufe des Mandats weitergehende Ansprüche geltend zu machen sind, die erst dazu führen, dass der Gegenstandswert steigt?
Ein Beibehalten des bisher erzielten Erfolgshonorar kann nicht erfolgen, da der Gegenstandswert überschritten wird. Der Anwalt erhält, obwohl er “mehr” für seinen Mandanten erzielt, nicht nur nicht mehr, er verliert sein Erfolgshonorar vollständig.
Damit ist tatsächlich und bei einem Erfolgshonorar erstmalig die Möglichkeit gegeben, dass es widerstreitende Interessen zwischen Anwalt und Mandanten gibt, die durch die künstliche Obergrenze erst entstehen.
Ein Rückzug auf die Einzelfallregelung des §4a Abs. 1 Nr. 3 RVG-E bleibt dann zwar möglich, systematisch überzeugend ist dies jedoch nicht.
Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes – kleines Inkasso und großes Inkasso in einer Zulassung?
Von gesteigerter Widersprüchlichkeit und Inkohärenz sind die Änderungen des Rechtsdienstleistungesetzes nebst der Rechtsdienstleistungsverordnung.
Dabei ist vorab zu betonen, dass der Referentenentwurf den weiten Tätigkeitsbereich der Rechtsdienstleister auf Grundlage des vom Bundesgerichtshof in Sachen LexFox weiterentwickelten Verständnisses aufgreift und anerkennt.
Deshalb ist es besonders bemerkenswert, dass der Referentenentwurf von einem längst überholten Inkassoverständnis ausgeht, wenn er anführt:
“Mit § 13f Absatz 2 RDG-E soll eine Informationspflicht geschaffen werden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Augen zu führen, dass es sich bei einer etwaigen Forderungsprüfung durch Inkassodienstleister nicht um eine umfassende rechtliche Prüfung des Bestehens oder der Durchsetzbarkeit einer Forderung handelt.”
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99 – zum Vorgänger des Rechtsdienstleistungsgesetz bereits explizit ausgeführt:
“Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten – in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten – Sachbereich gemeint (vgl. BVerfGE 75, 246 <267 f.>; 97, 12 <28>) […].“
Das Inkasso kann hinsichtlich der Forderungsprüfung nicht nur eine umfassende rechtliche Prüfung des Bestehens und der Durchsetzbarkeit der Forderung durchführen, es hat diese sogar durchzuführen, um überhaupt eine rechtliche Tätigkeit zu entfalten. Hieran knüpft auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 (LexFox I-Entscheidung) an:
“Auch die Literatur ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und vertritt seitdem – soweit ersichtlich – einhellig die Auffassung, einem solchen Inkassodienstleister sei auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (vgl. etwa Henssler/Prütting/ Overkamp, BRAO, 5. Aufl., § 2 RDG Rn. 44; Krenzler/Offermann-Burckart, aaO, § 2 RDG Rn. 134; Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 2 Rn. 67; Kilian in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, § 6 Rn. 132 f.; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 57; Sabel, AnwBl 2007, 816, 817; Henssler, NJW 2019, 545, 546; jeweils mwN) […].”
Der diesbezüglichen Annahme des Referentenentwurfs im Widerspruch stehend, damit jedoch der Rechtsprechung folgend, gesteht der Entwurf Rechtsdienstleistern ein weites Tätigkeitsfeld zu.
Denn die nun durch die Aufsichtsbehörden vor Erteilung der Rechtsdienstleistungserlaubnis vorgeschaltete, verwaltungsrechtliche Prüfung der beabsichtigten Tätigkeit und abhängig von der Tätigkeit das Erfordernis des weitergehenden Nachweises von theoretischen Kenntnissen, gesteht einen umfassenden Tätigkeitsbereich, auch in komplexeren Rechtsgebieten, zu.
So sollen widersprüchliche Ergebnisse zwischen verwaltungs- und zivilrechtlichen Entscheidungen verhindert und Rechtsstreitigkeiten zugunsten der von Legal-Tech-Unternehmen vertretenen Verbraucher verhindert werden.
Die Vorprüfung der Rechtsdienstleister – das Rechtsgebiet, der falscher Fokus
Eine schöne Idee, die jedoch ganz erhebliche Praxisprobleme aufweisen wird. Die Einwände eines zu begrenzten, verwaltungsrechtlichen Prüfungsverfahrens, sind insbesondere von Hartmann laut vertreten worden. Ob eine fast gefahrenabwehrrechtliche Herangehensweise die erhoffte Klarheit in der Entfaltung des jeweiligen Geschäftstätigkeit des Legal-Tech-Inkassos erreichen mag, darf bezweifelt werden.
Denn abgestellt wird auf das Rechtsgebiet:
“Es genügt die Angabe des Rechtsgebiets, aus dem sich die Forderungen überwiegend ergeben werden, wie zum Beispiel Mietrecht, Darlehensrecht, Versicherungsrecht.”
Weiter heißt es:
“Die Prüfung soll anhand der Bedeutung und Komplexität der Rechtsmaterie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Umfangs der Tätigkeit erfolgen. Die Berücksichtigung des Rechtsgebiets im Registrierungsverfahren ist geboten, um den Schutzzweck des RDG, vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zu verwirklichen.”
Ergänzt wird das Vorbringen durch Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung:
“Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Forderungseinziehung erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde weitere Nachweise der theoretischen Sachkunde verlangen.”
Diese Herangehensweise mag in gleich mehrfacher Hinsicht nicht überzeugend den beabsichtigten Zweck erreichen.
§ 11 Abs. 1 RDG führt das Bürgerliche Recht, das Handel-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, des Zivilprozessrecht einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts auf.
Die Komplexität kann sich nicht durch ableiten, ob es die Anspruchsnorm noch ins BGB, das HGB etc. geschafft hat, sondern ausschließlich aus der jeweiligen Tätigkeit. Das Wort “Insbesondere” vermag die Brüche ein wenig abzumindern, eine systematisch stimmige Lösung wird dadurch jedoch nicht geschaffen.
Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, wie unter schlagwortartiger Darstellung des Rechtsgebiets – die erforderliche Granularität des anzugebenden Rechtsgebiets wäre eine weitere Frage – die Komplexität der Tätigkeit abgeleitet werden soll. So macht es beispielhaft einen erheblichen Unterschied, ob im Bereich des “Darlehensrechts” unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren geltend gemacht oder der gesamte Verbraucherdarlehensvertrag erst widerrufen und dann rückabgewickelt werden soll.
Dies ist ausschließlich eine Frage der Tätigkeit und nicht des Rechtsgebiets. Vereinfacht formuliert: Das Rechtsgebiet kann noch so komplex sein, wenn die Tätigkeit noch so trivial ist. Diese Widersprüche könnten vermieden werden, wenn das Rechtsgebiet nicht angeführt wird.
Gleicher Name, andere Erlaubnis?
Die erweiterte Vorprüfung, die abhängig von den Angaben zu unterschiedlich hohen Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse des Antragstellers führt, hat für alle Antragsteller ein identisches Ergebnis:
eine Rechtsdienstleistungserlaubnis gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
Für den Rechtsverkehr ist nicht ersichtlich, ob ein Rechtsdienstleister für Tätigkeiten im Mietrecht, inkl. Rügeschreiben, Auskunftsansprüche und Unterlassungsansprüche zugelassen und der nächste Rechtsdienstleister nur zur Geltendmachung von Forderungen aus einem Mobilfunkvertrag berechtigt ist.
Dies führt zu “kleinen” und “großen” Rechtsdienstleistern, ein systematisch nicht beabsichtigtes Ergebnis. Außerdem wird die Rechtssicherheit für Rechtsdienstleister wie Verbraucher dadurch nicht gestärkt, sondern noch brüchiger als vorher.
Spätestens die Beklagtenvertreter werden nämlich einwenden, dass das der Vorprüfung unterzogene Geschäftsmodell vom im konkreten Fall praktizierte Modell abweicht und eine verwaltungsrechtliche Akzessorietät im Hinblick auf die Forderungsabtretung o.ä. ohnehin nicht bestehe. Die aus meiner Erfahrung häufig von einer geringen Rechtskenntnis geprägten Einwände verlagern sich damit noch stärker in den verwaltungsrechtlichen, zivilprozessual aber fast unbeachtlichen Bereich.
Die Sinnlosigkeit der erweiterten Vorprüfung fasst der Referentenentwurf selbst gut zusammen:
“Es steht zu erwarten, dass dann, wenn die zuständigen Behörden bestimmte Geschäftsmodelle eingehender geprüft haben, eine hohe Übereinstimmung in der einerseits verwaltungsrechtlichen und andererseits zivilrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit besteht. Eine vollständige Sicherheit, dass ein Zivilgericht die Zulässigkeit einer bestimmten Tätigkeit genauso bewertet wie eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht lässt sich allerdings nicht herstellen, zumal auch nicht jede später tatsächlich vorgenommene konkrete Tätigkeit im Vorherein im Detail bewertet werden kann.”
Wozu dann die erweiterte Vorprüfung?
Ein Erfolgshonorar macht noch kein Legal-Tech
Die liberalen Ansätze sind begrüßenswert. Dem rationalen Desinteresse des Verbrauchers soll durch kostenrisikolose/-arme Geschäftsmodelle der Anwaltschaft weiter begegnet werden, um das Rechtsdurchsetzungsdefizit einzuebnen.
Allerdings sollten neben den rechtlichen auch die praktischen Erwägungen nicht unberücksichtigt gelassen werden. Ein “rationales Desinteresse” besteht auch bei Kanzleien, das durch weitere Vergütungsanreize nur begrenzt überwunden werden kann.
Ein Erfolgshonorar von 30% einer 100,00 € Forderung, inklusive gerichtlicher Durchsetzung, ist – gemessen am Arbeitsaufwand – auch weiterhin für eine konventionelle Kanzlei wirtschaftlich wenig attraktiv.
Legal-Tech-Anbieter vereinen bereits im Namen nicht nur “Legal”-Aspekte, sondern insbesondere auch “Tech”-Aspekte, um geringe Forderungen mit geringer Vergütung durch einen hohen, technikbasierten Automatisierungsgrad wirtschaftlich durchsetzen zu können.
Die Entwicklung einer solchen Software kostet einen oberen sechsstelligen Betrag, häufig auch siebenstelligen Betrag.
Wenn geschäftstüchtige Anwälte nun mit strahlenden Augen der Umsetzung des Referentenentwurfs entgegensehen, so muss betont werden, dass 12.000 Mandate á 30,00 € Erfolgshonorar nur mit komplexer – und teurer – Software bearbeitet werden können, damit nicht andernfalls die Personalkosten das eigene, neuerliche Geschäftsmodell wieder vernichten.
Fazit: Frische Impulse trotz durchwachsener Konzeption
Es dürfte nicht verwundern, dass Juristen einen Gesetzesentwurf, der ihn ganz unmittelbar in der Berufsausübung trifft, gleich ob als Anwalt oder als Rechtsdienstleister, grundsätzlich kritisch sehen.
So kritisch wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hingegen sehen – soweit ersichtlich – jedoch die allermeisten Berufs- und Interessenvertreter die beabsichtigten Reformen nicht. Der Referentenentwurf glänzt mit dem ehrgeizigen Ziel, Verbrauchern weiter mit risikoarmen Rechtsdienstleistungen zu ihrem Recht verhelfen zu wollen. Das sich daraus ergebende Mischwerk aus partieller Angleichung der Anwaltschaft an Rechtsdienstleister und der partiellen Anhebung der Zulassungsvoraussetzungen für Rechtsdienstleister ziehen jedoch – ebenfalls partielle – Systembrüche nach sich, die nur mit einer ergebnisorientierten Lösung gerechtfertigt werden können.