Justizministerkonferenz: Nichts zu sagen, ist auch keine Lösung.

Die Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 5. bis 6. Juni 2019 in Lübeck-Travemünde liegen vor und mit ihnen Vorschläge zur rechtspolitischen Reaktion auf technologische Entwicklungen.

 

Die Landesjustizminister haben technologischen Fragen auf ihrer diesjährigen Konferenz gleich mehrere Tagesordnungspunkte gewidmet:

[…]

  • TOP I.8

     

    Bericht der Länderarbeitsgruppe “Digitaler Neustart” – Robotic Law, Blockchain, Leistungsschutzrecht an Daten
  • TOP I.10

     

    Regulierung für künstliche Intelligenz (KI)
  • TOP I.11

     

    Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz

[…]

 

I. Justiz Tech

 

Abseits der Allgemeinbekundungen zum politischen Umgang mit neuen Technologien ist der TOP I. 11 von gesteigertem Interesse. Die Justizminister positionieren sich nämlich – kurz nach der Präsidententagung – zu Legal Technology in der Justiz wie folgt:

[Wir] sind der Auffassung, dass der derzeitige und künftige Einsatz von digitalen Anwendungen in der gerichtlichen Praxis nur dann unbedenklich ist, soweit es sich hierbei lediglich um die transparente und dadurch nachvollziehbare bloße Unterstützung der richterlichen Entscheidungsfindung handelt. Der Einsatz Künstlicher Intelligenz muss dem gerecht werden.

Dies unterstreicht die ernstzunehmenden Ambitionen, Legal Tech als Bestandteil der Justizverwaltung zu etablieren. Natürlich ist damit noch kein einziges Projekt umgesetzt, es muss erst einmal rechtspolitische Vorarbeit in Arbeitsgruppen geleistet werden. Dass die Unausweichlichkeit von Legal Technology von staatlicher Seite aus binnen weniger Jahre erkannt und anerkannt worden ist, darf jedoch durchaus als bemerkenswert bezeichnet werden. 

 

II. Verboten bleibt verboten – bekannt bleibt bekannt

 

Aber auch der Entwicklung von Legal-Tech-Inkassomodellen widmeten sich die Justizminister mit nur wenig überraschenden Restriktionsbemühungen:

3. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher durch Legal Tech – Portale wegen des niedrigschwelligen Zugangs zur Rechtsdurchsetzung. Allerdings sind die Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen.

4. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich dafür aus, nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erlaubnisfähige Rechtsdienstleistungen durch Legal Tech – Angebote der Rechtsanwaltschaft vorzubehalten und entsprechende Anpassungen im anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht zu prüfen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass durch die rechtlichen Regelungen keine Wettbewerbsverzerrungen stattfinden.

Sprachlich und inhaltlich misslungen ist dabei der Passus, dass “nicht erlaubnisfähige Rechtsdienstleistungen durch Legal Tech – Angebote der Rechtsanwaltschaft vorzubehalten” seien. Dieser tautologische Schluss, der sich in seinem Sinngehalt in einem “Was nicht erlaubt ist, ist nicht erlaubt” erschöpft, ist auch in der Diskussion um das Rechtsdienstleistungsgesetz unbestritten gewesen.

Entscheidend und unbeantwortet bleibt damit die Frage, ob und welche Legal-Tech-Angebote “nicht erlaubnisfähig” sind und deshalb der Anwaltschaft vorbehalten bleiben.

Eine inhaltliche Positionierung wäre bei dem rechtlichen Dauerstreitthema ein wünschenswerter und wertvoller Beitrag gewesen, der jedoch mit der Wiederholung von Bekanntem unterblieb. Deshalb ist auch der dargestellte Zusammenhang, die Justizministerkonferenz habe sich “nun auch dafür ausgesprochen“, derartige Legal-Tech-Angebot den Rechtsanwälten vorzubehalten, fehlerhaft, impliziert dies doch ein nicht bestehendes Alternativverhältnis zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten bei der Darbietung von Legal-Tech-basierten Rechtsdienstleistungen. Es handelt jedoch vielmehr um ein ohnehin bestehendes Exklusivitätsverhältnis zugunsten der Rechtsanwälte in dem Bereich, in dem Inkasso-Legal-Techs nicht mehr tätig sein dürfen. Es hätte folglich einer Positionierung bedurft, wo die Grenzziehung dieses Exklusivitätsverhältnis beginnt.

Inhaltsreicher ist der Impuls, das Gebühren- und Berufsrecht für Rechtsanwälte zu öffnen um ebenfalls an der Entwicklung und Nutzung von Legal-Technology – gleichberechtigt zu Inkassodienstleistern – partizipieren zu können. Ob dieser Ansatz politisch durchzusetzen ist, bleibt mit Spannung abzuwarten. Der Deutsche Anwaltverein hat bereits bekundet, an dem Fremdfinanzierungsverbot für Rechtsanwaltsgesellschaften zu Wahrung der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten festhalten zu wollen. 

Der Beschluss bleibt damit einer der verpassten Chancen, eigene Impulse zu setzen – oder wenigstens präzise genug zu formulieren. 

 

Der Autor, Tim Platner, ist Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH. 

 

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