Römermann: Erfolg durch Erfolgshonorar

Wettbewerbsfähige Anwälte durch Erfolgshonorar?

Der spitzzüngige Prof. Dr. Volker Römermann ergänzt mit seinem Gastkommentar in der LTO vom 13.03.2019 seinen im Streitgespräch mit Prof. Dr. Martin Henssler vertretenen Standpunkt, die standesrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte sollten in puncto Erfolgshonorar eine zeitgemäße Anpassung erfahren. Ein Kurzkommentar.

Das Spannungsverhältnis in einem Rechtsstaat, ob die Wirklichkeit das Recht oder das Recht die Wirklichkeit vorgibt, wird insbesondere dann relevant, wenn zwischen beiden mangelnde Deckungsgleichheit bestehen soll. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil “Deals im Strafverfahren” hierzu klare Position bezogen:

“Dies verkennt, dass im Rechtsstaat des Grundgesetzes das Recht die Praxis bestimmt und nicht die Praxis das Recht.”

(BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, Rn. 119)

Dies gilt für den Vorrang des Gesetzes zweifellos, doch setzt dies logisch den Bestand eines gültigen Gesetzes voraus. Doch ob ein Gesetz nunmehr oder nicht mehr notwendig ist, weil sich die Lebenswirklichkeit verändert hat, beantwortet diese Frage nicht.

Prof. Dr. Römermann setzt genau an diesem Auseinanderklaffen mit seiner Kritik an dem berufsrechtlichen Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte an. Denn mehr denn je sei fraglich, ob sich dieses Verbot überhaupt bzw. insbesondere im Lichte der Konkurrenz erfolgshonorarbasierter Legal-Tech-Plattformen in Form von Inkassodienstleistern rechtfertigen lässt.

Grund für das umstrittene Verbot ist die Sorge, Rechtsanwälte könnten bei der Gewinnbeteiligung Eigeninteressen Vorrang einräumen und damit die gewissenhafte Mandatsbearbeitung zum Wohle des Mandanten vernachlässigen. Das damit verbundene Menschen- und Berufsbild eines Organs der Rechtspflege ist sicherlich bemerkenswert, zumal es grundlegende wirtschaftliche Erwägungen unberücksichtigt lässt. Bereits dogmatisch lässt sich nicht überzeugend begründen, welche Mandanteninteressen ein Rechtsanwalt mit Erfolgsbeteiligung vernachlässigen soll, wenn er dasselbe Ziel wie sein Mandant hat: zu gewinnen? Wenn die Erfolgsbeteiligung einen Rechtsanwalt überhaupt zu einer abweichenden Mandatsbearbeitung bewegen kann, dann dürfte genau das Gegenteil attestiert werden können: aufgrund eigener wirtschaftlicher Vorteile besteht das gesteigerte Interesse zu gewinnen.

Zudem lässt sich mit dem Verbotszweck nicht erklären, weshalb der Gesetzgeber mit der Einigungsgebühr ein faktisches Erfolgshonorar eingeführt hat, das aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Rechtsstreits und mit einem Vergleich verbundene, gegenseitige Nachgeben weitaus problematischer im Hinblick auf eine Interessenkollision sein dürfte als die bei einem Erfolgshonorar kongruente Zielrichtung von Mandant und Rechtsanwalt.

Zuletzt lässt sich auch nicht plausibel erklären, weshalb nur Rechtsanwälte einem solchen Verbot unterliegen sollen, nicht jedoch Inkassodienstleister. Wer jetzt jedoch hieraus ableiten möchte, dass somit Inkassodienstleister ebenfalls dem Verbot unterliegen müssen, verkennt die weiteren Kritikpunkte. Das Verbot von Erfolgshonoraren muss sich nicht zuletzt an Art. 12 GG messen lassen. Als Berufsausübungsregel müssen Interessen des Gemeinwohls überwiegen. Welche Interessen des Gemeinwohls überhaupt betroffen, geschweige denn überwiegen sollen, bleibt unklar.

Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass diffusen Sorgen eines marktschreierischen, anwaltlichen Rechtsdienstleistungsmarktes Abhilfe geschafft werden soll. Dies stellt jedoch mit Sicherheit kein Interesse des Gemeinwohls dar.

Zudem darf nicht in unberücksichtigt gelassen werden, was in praktischer Hinsicht – und hier kommen wir zu den Erwägungen der Einleitung zurück – mit einem erstarkenden Legal-Tech-Sektor unproblematisch funktioniert: das Erfolgshonorar.

Und selbst wenn Mandanten mit dem Sprichwort “einem geschenkten Gaul guckt man nicht ins Maul” bereit sein sollten, Abzüge in der Qualität der Rechtsdienstleistung in Kauf zu nehmen – was es im Übrigen zu beweisen gilt – erleichtert und öffnet das entfallene Prozesskostenrisiko den Zugang zum Rechtsdienstleisungsmarkt.

Oder um es mit den Worten von Römermann zu sagen:

Das Verbot des Erfolgshonorars muss fallen!

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