BMJV: Neuregelung der BRAO

Lesebrille auf Text

Die Eckpunkte liegen auf dem Tisch: Das Bundesjustizministerium hat nun das Eckpunktepapier für die große BRAO-Reform herausgegeben. Spannend ist vor allen Dingen, dass Aspekte des Legal Techs Berücksichtigung finden sollen. Schritt halten wird diese neue Regelung jedoch den gewandelten Anforderungen an die Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsanwälte nicht.

Die Eckpunkte

Auf gut vier Seiten stellt das BMJV die beabsichtigten Neuregelungen des anwaltlichen Berufsrechts dar. Der Schwerpunkt des Eckpunktepapiers liegt in der Regelung der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften.

Interessant, weil die Anforderungen der Zeit berücksichtigend, ist die neu geschaffene Möglichkeit, Gesellschafter aus berufsfremden Zweigen mit aufzunehmen. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Berufsausübungsgesellschaft interdisziplinäre Ansätze zu bündeln und weiter zu verfolgen, und somit Know-how innerhalb der Anwaltsgesellschaft zu bündeln. Besonders spannend wie überraschend ist die unter Ziffer 7 angekündigte Prüfung, ob beziehungsweise inwieweit reine Kapitalbeteiligungen an derartigen Berufsausübungsgesellschaften in Zukunft beteiligt werden könnten. Begründet wird dieses Vordringen ausdrücklich damit, dass im Bereich von Legal Tech hohe Anfangsinvestitionen erbracht werden müssen, um neue Rechtsdienstleistungen erbringen zu können. Damit wird das Fremdbesitz- beziehungsweise Finanzierungsverbot überprüft, welches zu einer höheren Wettbewerbsfähigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften führen könnte. In Kombination mit der Einbindung von interprofessionell aufgestellten Gesellschaftern werden Rechtsanwälten damit breite Möglichkeiten eröffnet, den neuen Herausforderungen im Rechtsdienstleistungswettbewerb besser begegnen zu können.

Aller Anfang ist schwer – oder ein heißer Tropfen auf dem Stein?

Natürlich kann man jeden Modernisierungsvorschlag, der nicht sämtliche mögliche oder gewünschte Änderungsmöglichkeiten vollumfänglich berücksichtigt, als nicht weitgehend genug bezeichnen. Allerdings enthält der Reformvorschlag sinnvolle und neue Öffnungsmöglichkeiten, um die Wettbewerbsposition von Anwaltsgesellschaften zu verbessern.

Jedoch fehlt im vorliegenden Eckpunktepapier jegliche Liberalisierung des Erfolgshonorarverbots (§ 49b Abs. 2 BRAO), was berechtigterweise kritisiert wird. Auch das Prozessfinanzierungsverbot für Rechtsanwälte bleibt aufrecht erhalten. Dies sind jedoch die, für den Erfolg von Legal Tech Dienstleistungen relevantesten Wettbewerbsvorteile, senken sie doch die Eintrittsbarriere für Verbraucher bei der Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen.

Damit begrenzt sich der Reformvorschlag auf fragmentarische und damit wenig effektive Bestrebungen, Rechtsanwälte “fit für die Legal-Tech-Konkurrenz” zu machen. Überspitzt gefragt: Was nützt es einer Rechtsanwaltsgesellschaft, wenn sie Fremdkapital und interdisziplinäres Know-how vereint, aber die Eintrittsbarrieren für Rechtssuchende durch Übernahme des Prozesskostenrisikos nicht verringern kann. Rechtsanwälten wird mit den Änderungsvorschlägen faktisch lediglich die Möglichkeit eröffnet, kanzleiinterne Prozesse mittels Legal Tech zu optimieren. Die entscheidende Möglichkeit, eine Legal Tech-basierte, verbraucherfreundliche Plattform anzubieten und damit in den unmittelbaren Wettbewerb zu Legal-Tech-Unternehmen zu treten, wird damit weiterhin versagt.

Ein gut gemeinter, aber nicht weitreichender Reformvorschlag, wenn es um die so viel bemühte Wettbewerbsfähigkeit von Anwaltsgesellschaften im Legal-Tech-Sektor geht.

Der Autor, Tim Platner, ist Geschäftsführer der Legal Data Technology GmbH.

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