„Was darf ich eigentlich dann noch mit KI und kann die KI dann wirklich den Anwalt irgendwie ersetzen?“ Und, als „ganz grobe Frage“: „Ist KI als Rechtsberatung okay oder illegal?“ Mit diesen Fragen steigt Tim Platner in die dritte Folge der zweiten Staffel von Recht Disruptiv ein. Der Gast ist kein Unbekannter: Dr. Florian Skupin hat den Podcast einst mitgegründet und ist heute Executive Director Legal Technology an der Bucerius Law School. Gemeinsam mit Sebastian Adams gehen die drei in gut 33 Minuten durch, wo das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dem Einsatz von KI-Chatbots Grenzen setzt – für Kanzleien, für Legal Techs mit und ohne Inkassoerlaubnis, für Rechtsschutzversicherer und für Gründer, die mit einem ChatGPT-Wrapper einfach loslegen wollen.

Dieser Beitrag gibt das Gespräch ausführlich wieder, zitiert die Gesprächspartner im Wortlaut und ordnet ihre Aussagen anhand der aktuellen Rechtslage ein. Am Ende steht eine tabellarische Übersicht, was mit KI in der Rechtsberatung derzeit möglich und zulässig ist (Stand: 14. Oktober 2026). Die Zitate sind gesprochene Sprache; Auslassungen sind mit […] gekennzeichnet.

Der Gast: Florian Skupin und die KI-Kompetenz im Studium

Skupin beschreibt seine Rolle an der Bucerius Law School so: Er sei dort „für die Sichtbarkeit von Legal Tech und KI-Themen“ auf dem Campus zuständig, leite ein Wissenschaftscenter in diesem Kontext und den Bucerius Legal Innovation Hub, der „die Brücke zwischen den Studierenden und der Rechtspraxis“ schlagen soll. KI sei damit „ganz viel in meinem Daily Business“.

Eine Neuerung hebt er besonders hervor: Die Hochschule baut ein Digital-Literacy-Modul. Ab dem neuen Studienjahr kommt jede und jeder Studierende schon im ersten Studienjahr in den Genuss von Modulen, in denen es um KI-Kompetenz „sowohl in theoretischer Hinsicht als auch in Anwendungshinsicht“ geht. Für Tim Platner zeigt das, dass Studierende das Thema KI „ganz frühzeitig mitdenken, mitlernen sollen, weil es ja eine unglaubliche Prägung auch in der Rechtsberatung hat“.

Einordnung: KI-Kompetenz ist inzwischen auch eine Rechtspflicht. Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Art. 4 der europäischen KI-Verordnung (KI-VO) von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Das betrifft auch Kanzleien, die KI-Werkzeuge einsetzen.

Titel ist nicht Tätigkeit: Der Streit um den „KI-Steuerberater“

Bevor es um die eigentliche Frage geht, räumt Skupin ein verbreitetes Missverständnis ab. In der Diskussion auf LinkedIn hieß es, der „KI-Steuerberater“ stehe vor Gericht und jetzt werde geklärt, ob KI Steuerberatung leisten dürfe. „Obacht“, sagt Skupin: In dem Verfahren gehe es nicht um die Frage, ob der Output der KI eine unerlaubte Steuerdienstleistung ist, sondern darum, ob man sein Produkt als Steuerberater bezeichnen darf. Die Antwort darauf hält er für einfach:

„Wenn du sagst, ich bin der KI-Anwalt, in Anführungsstrichen, bist aber nicht als Anwalt zugelassen, dann herzliche Einladung, UWG links, UWG rechts, da bist du halt, glaube ich, relativ schnell abgeschossen.“

Das gehe in der medialen Diskussion häufig durcheinander mit der eigentlichen Kernfrage: Ich habe ein KI-Produkt, ich benenne es als KI-Produkt – darf ich es zulässigerweise an Mandanten vertreiben?

Einordnung: Gemeint ist die Unterlassungsklage der Steuerberaterkammer Berlin gegen das Steuer-Start-up Accountable vor dem Landgericht Berlin II (Az. 61 O 90/26), eingereicht im Februar 2026. Die Kammer greift nach den vorliegenden Berichten ausschließlich die Bezeichnung „KI-Steuerberater“ an – als Wettbewerbsverstoß und als unbefugte Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung –, nicht die Funktionen des Tools. Ein Urteil ist bislang nicht bekannt. Skupins Abgrenzung trifft also genau den Punkt: Selbst ein Sieg der Kammer würde nichts darüber aussagen, ob die KI selbst unerlaubt berät.

Warum ist das RDG so streng? Die Schutzzwecktrias

Tim Platner lenkt das Gespräch auf den Inhalt: Warum muss Rechtsdienstleistung überhaupt verboten sein, und warum dürfen sie nur die im RDG benannten Personengruppen, Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberater erbringen? Skupin antwortet zunächst mit einem Blick über die Grenze: Wie streng ein Land reguliert, entscheide jeder nationale Gesetzgeber selbst, auch innerhalb Europas sei das unterschiedlich ausgestaltet. Für Deutschland verweist er auf die Geschichte:

„Weil der deutsche Gesetzgeber uns ein Gesetz noch aus der Nazi-Zeit, ja, 1935 erstmalig in Kraft getreten. Er hat gesagt, wir haben eine sogenannte Schutzzwecktrias. Ja, es soll nämlich geschützt werden der Rechtsuchende, der Rechtsverkehr und auch die Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsdienstleistung.“

Welches Ziel man 1935 damit verfolgte, nämlich bestimmten Gruppen die Rechtsberatung zu untersagen, könne man historisch einordnen. Die Trias finde sich aber bis heute im Gesetz; ob das zeitgemäß ist, darüber könne man „trefflich diskutieren“. Im Kern gehe es um die Angst, dass das, was herauskommt, unqualifizierte Rechtsdienstleistung sein könnte. Genau so müsse man auch KI-Output betrachten.

Einordnung: Das heutige RDG gilt seit 2008 und hat das Rechtsberatungsgesetz von 1935 abgelöst. Der Schutzzweck steht ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG: Das Gesetz soll die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen.

Der Kanzlei-Chatbot: „Bei Anwaltskanzleien ist es entspannt“

Skupin bildet dann den Fall, um den es in der Folge immer wieder geht: einen KI-Chatbot, der vorgeschaltet wird, weil das Erstgespräch zu aufwendig ist, und der eine erste Orientierung geben soll – eingesetzt von staatlichen Stellen, Versicherern, Unternehmen oder Kanzleien. Ist das eine Rechtsdienstleistung? Für Kanzleien sei die Frage im Ergebnis gleichgültig:

„Bei Anwaltskanzleien ist es entspannt. Warum? Weil selbst wenn man zum Ergebnis käme, das wäre als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren, so ein KI-Chatbot, dann würde man sagen müssen, § 3 BRAO, […] und wie du deine Leistung erbringst, ist erstmal letztlich egal. Hauptsache du haftest im Ergebnis für die Leistungserbringung.“

Nach § 3 Abs. 1 BRAO sind Anwältinnen und Anwälte die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Anders sei es bei denjenigen, die nicht zugelassen sind: Rechtsschutzversicherer oder staatliche Stellen, die ihren Mitgliedern über einen Chatbot erste rechtliche Orientierung bieten möchten. Dann komme es auf den Begriff der Rechtsdienstleistung an.

Skupin prüft ihn im Gespräch durch. § 2 Abs. 1 RDG verlangt eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unstreitig sei: Eine Tätigkeit liegt vor, die Angelegenheit ist fremd, weil es um das wirtschaftliche Interesse der rechtsuchenden Person geht. Eine rechtliche Prüfung gebe es auch, wenn man einen konkreten Sachverhalt eingibt und mehr als „schematische, allgemeine Information“ zurückkommt. Bleibe das Merkmal der konkreten Angelegenheit – „da scheiden sich die Geister“.

Tim Platner fasst das trocken zusammen: „Okay, also die Komplett-Subsumtion mal eben vorgenommen, Wahnsinn.“

Smartlaw: „Formularhandbuch 2.0“ – und was ein Chatbot anders macht

Als Anker dient die Smartlaw-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Skupin fasst sie so zusammen: Wer sich individualisierte Verträge über eine regelbasierte Logik und einen Frage-Antwort-Katalog zusammenklickt, für den gelte das nicht als konkrete Angelegenheit, sondern

„es ist gewissermaßen einfach nichts anderes als ein Formularhandbuch 2.0, nur technisch weiter ausgestattet.“

Der entscheidende Unterschied zum Chatbot liegt für Skupin in der Interaktion: Bei Smartlaw konnte man regelbasiert seine Antworten abgeben, aber nicht anfangen, mit dem System zu chatten, den Sachverhalt umzudrehen und Dinge zu ergänzen. Wenn ein KI-Chatbot dagegen individuell reagiert, stelle sich die Frage, ob das dann eine konkrete Angelegenheit ist.

Einordnung: Der BGH hat am 9. September 2021 (I ZR 113/20) entschieden, dass ein digitaler Rechtsdokumentengenerator, der Verträge über einen Frage-Antwort-Katalog erstellt, keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbringt. Geklagt hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. Die Werbung mit „Rechtsdokumenten in Anwaltsqualität“ hatte das OLG Köln im selben Verfahren bereits rechtskräftig untersagt. Wie die Entscheidung auf generative KI zu übertragen ist, hat kein Gericht bisher entschieden. Ausführlich besprochen haben Tim Platner und Florian Skupin die Entscheidung bereits in der Folge #9 zur Legal-Tech-Rechtsprechung.

Höchstpersönliche Leistung: Intake ja, Klage per beA ohne Blick nein

Tim Platner hakt bei den Anwälten nach, die Skupin „so charmant übergangen“ habe:

„Jetzt gibt es ja dann immer das Signal zu sagen, es gibt aber eine höchstpersönliche Leistungserbringung als Anwalt. Steht die dem dann nicht entgegen, wenn ich ein System das vollständig autonom machen lasse?“

Das hänge davon ab, wie man das System baut, antwortet Skupin. Wenn beim Anwalt alles vollständig autonom läuft und niemand mehr draufschaut, „könnte schwierig werden tatsächlich“. Er verweist auf eine Parallele aus der Medizin: den Laborarzt, der gewerbesteuerpflichtig wird, wenn er faktisch nichts mehr tut, außer Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaft zu sein. Seine Linie:

„Ich sag mal, Mandatsinformationen einsammeln, erste rechtliche Orientierung geben. Aus meiner Sicht kein Problem.“

Das sei von § 3 BRAO gedeckt, eine notwendige Vorfeldhandlung. Anders, wenn auf Grundlage der Chatbot-Eingaben automatisch die Klage erzeugt und über die beA-Schnittstelle gleich versendet wird. Dann müsse der Anwalt die letzte Verantwortung für das Erzeugnis tragen; schaut er nicht drauf, könne man fragen, ob die höchstpersönliche Leistungserbringung gewahrt ist: „Tendenz glaube ich eher nein.“ Die zweite Folgefrage sei, was passiert, wenn es schiefgeht – ob das dann noch von den Tarifen der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist.

Tim Platner hält fest: Auch eine automatisierte Beratung im Vorfeld bleibe Rechtsrat, für den der Anwalt hafte, „sonst wäre er gar nicht zulässig“. Skupin: „Korrekt. Korrekt.“

Einordnung: Für Schriftsätze, die über das beA eingereicht werden, ist das auch prozessrechtlich vorgezeichnet. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument von der „verantwortenden Person“ signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wer einreicht, übernimmt die Verantwortung für den Inhalt.

Haftung: „dass kein Mist rauskommt“

Wie schnell der Einsatz eines Chatbots zum Haftungsfall wird, zeigt Skupin an einer jüngeren Entscheidung des OLG Hamm aus dem Medizinbereich. Dort ging es um die Frage, wer haftet, wenn ein Chatbot fehlerhafte Informationen übermittelt. Das sei ein UWG-Verfahren gewesen, lasse sich aber auf berufsrechtliche Fragen übertragen:

„Und da ganz klar, derjenige, der den Chatbot betreibt, hat dafür sicherzustellen, dass kein Mist rauskommt. Wenn da Mist passiert, deine Haftung.“

Sein Rat: Obacht, wo man Chatbots einsetzt – das „kann schneller aus dem Ruder laufen, als man sich das wünscht“.

Einordnung: Das OLG Hamm hat am 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass die Falschangaben des Chatbots einer ästhetisch-medizinischen Praxis – er hatte den Ärzten nicht existierende Facharzttitel zugeschrieben – dem Betreiber als eigene irreführende geschäftliche Handlung zuzurechnen sind (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Chatbot sei kein „Dritter“; auch korrekt eingespielte Daten entlasten nicht. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Mehr dazu in unserem Beitrag KI-Chatbot in Kanzleien: OLG Hamm entscheidet über Haftung.

Freitag, 23 Uhr: Was Rechtsuchende eigentlich wollen

Tim Platner wechselt von der Dogmatik zur Wirtschaftlichkeit. Bei Erstberatungen im Massengeschäft, die nicht vollständig anwaltlich geführt werden, würden Beratungsfehler mitunter in Kauf genommen, um die Akquise voranzutreiben. Ist es dann vertretbar, als Anwalt einen Chatbot mit dem Risiko einer Falschberatung einzusetzen?

Skupin erkennt das „Glatteis“ und widerspricht mit seinem „zweiten Hut als Anwalt“ zunächst „fundamental“ – selbstverständlich werde in jeder anwaltlichen Erstberatung alles materiell-rechtlich korrekt erfasst. Dann dreht er die Perspektive um, hin zu den Menschen, die das RDG schützen soll:

„Der Rechtsuchende, der zu Hause auf dem Sofa sitzt, abends um 23 Uhr der rechtlichen Rat will, der soll geschützt werden. Der möchte möglicherweise aber auch am Freitag um 23 Uhr seine erste rechtliche Einschätzung haben zu gewissen Konstellationen, die eine Anwaltskanzlei so nicht bieten kann. Das heißt, aus meiner Sicht, großes Faible für diese anwaltlichen KI-Chatbots.“

Wichtig sei, Grenzen einzuziehen: Der Chatbot dürfe nur in Rechtsgebieten antworten, in denen die Kanzlei Expertise hat, und müsse ab einem bestimmten Punkt sagen, dass die Anfrage zu komplex ist und man sich bitte am Montagmorgen an den anwaltlichen Kollegen wenden möge. Clever durchdacht seien solche Intake-Chatbots „hervorragende Möglichkeiten“, die Mandatsarbeit und vor allem die Mandatsakquise zu vereinfachen und Menschen zu erreichen, wenn sie wirklich eine rechtliche Erstorientierung brauchen.

Was in der Debatte zu kurz komme, sei die Frage, was Rechtsuchende eigentlich wollen:

„Ja, und ihr erinnert euch, Roland Rechtsreport gibt es ja mittlerweile nicht mehr. Die haben regelmäßig abgefragt, wie hoch ist eigentlich das rationale Desinteresse von Rechtssuchenden, bis sie zu einem Anwalt gehen würden erstmal. Und das ist immens.“

Zugleich gebe es Studien, nach denen „gar nicht mal so wenige Leute“ für ihre Fälle einer KI vertrauen und sie einem Anwalt vorziehen würden – weil es schnell, bequem und möglicherweise kostengünstiger ist. All das müsse man bei den Regulierungsüberlegungen berücksichtigen.

Tim Platner ergänzt eine Beobachtung aus der Praxis, die für Kanzleien unmittelbar relevant ist:

„Ich weiß auch aus Diskussionen mit Kanzleien, die wir betreuen, dass das Thema, wenn du ausschließlich KI-generierte Beratung oder Dienstleistung vornimmst, dass die Berufshaftpflicht dann nicht greifen soll. Mal schauen, die ersten Haftungsfälle werden garantiert kommen.“

Ob dann jemand das trägt, „was ja durchaus signifikant sein könnte“, werde sich zeigen.

Der zweite große Bereich sind nichtanwaltliche Anbieter. Viele Legal Techs mit Inkassoerlaubnis hätten die Grenzen der Rechtsdurchsetzung ausgetestet und sich herangerobbt, sagt Tim Platner. Kann man als „Legal Tech 2.0“ mit KI weitermachen – und wann kommen Probleme am Horizont?

Skupin unterscheidet zwei Gruppen. Ein Inkassodienstleister, der einen KI-Chatbot vorschaltet, könne sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen: Was im Vorfeld notwendig ist, um den Bestand einer Geldforderung prüfen zu können, sei zulässige Vorfeldhandlung zur Inkassodienstleistung – ob man das dogmatisch über § 2 Abs. 2 RDG oder als erlaubnisfreie Nebenleistung nach § 5 RDG begründet, sei nachrangig.

Spannend seien die Anbieter, die gerade keine Inkassoregistrierung haben und den KI-Chatbot als genuines Geschäftsmodell betreiben. Sie können sich auf die Vorfeldhandlung nicht berufen, und ein Trick funktioniere nicht: eine Inkassoerlaubnis zu beantragen, um eine Vorfeldhandlung zu begründen, „obwohl ich nie nachgelagert Ansprüche durchsetze“. Bei diesen Anbietern stelle sich die Frage nach der konkreten Angelegenheit in voller Schärfe, und man müsse die Leistungsbestandteile einzeln betrachten: Ist der Prompt eine Rechtsdienstleistung, ist es der Output?

Die Grenze zeigt sich später im Gespräch am Beispiel Erbrecht. Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, gehe mit Inkassoerlaubnis „natürlich“, so Skupin, „aber klassische Gestaltungsberatung“ nicht. Tim Platner: „Das heißt, da ist dann die Grenze erreicht.“

Einordnung: Seit dem Legal-Tech-Gesetz vom 1. Oktober 2021 umfasst die Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ausdrücklich auch die auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung. Was das Gesetz für Legal Techs geändert hat, haben wir in der Folge Was das neue RDG für Legal Techs ändert – und was nicht besprochen.

Disclaimer und Erwartungshaltung: „nice to have“

Die meisten Diskussionen, sagt Skupin, drehten sich um die Erwartungshaltung der Rechtsuchenden. Ein Mittel hält er dabei für überschätzt:

„Wir haben ja eine Konstellation, wir wissen, Disclaimer, nice to have, taugt im Zweifelsfall eher weniger letztlich, weil entweder du bringst eine unerlaubte Rechtsdienstleistung oder nicht, da hilft dir halt auch kein Disclaimer.“

Tim Platner unterbricht: Auch wenn der Hinweis die Erwartungshaltung des Nutzers verändert – für die Smartlaw-Entscheidung immerhin ein wichtiges Argument –, bringe das nichts? „Nach bisheriger Rechtsprechung nicht“, antwortet Skupin. Genau hier müsse man aber ansetzen und fragen, was die Erwartungshaltung eigentlich bestimmt. Ist die Erwartung einer Person, die seit knapp dreieinhalb Jahren im KI-Zeitalter unterwegs ist, wirklich, dass ein KI-Chatbot einem anwaltlichen Vertreter gleichsteht?

„Ja, wenn du das so argumentierst, würde ich sagen, okay, dann ist ein KI-Chatbot tot als nichtanwaltlicher Dienstleister.“

Entwickeln Rechtsuchende dagegen ein Bewusstsein dafür, dass das, was herauskommt, keine Rechtsdienstleistung, sondern erste Orientierung ist, „dann wird natürlich ein anderer Schuh draus“.

Wie fließend die Grenzen sind, zeigt Skupin an einem Beispiel aus der Fachliteratur, dem „Prompting-Buddy“: Ein Anbieter erbringt selbst keine Rechtsdienstleistung, schreibt dem Rechtsuchenden aber einen passenden Prompt, den dieser selbst in ein KI-System eingibt. Ein solcher Prompt fördere nicht selbst den Output aus dem externen KI-Tool zutage, sondern sei „einfach technisches Hilfsmittel, das ist keine Rechtsdienstleistung“.

Rechtsschutzversicherer als Anbieter: Verpackung und Erwartung

Sebastian Adams bringt die großen Anbieter ins Spiel. Wer ChatGPT oder Claude regelmäßig nutzt, habe eine andere Erwartungshaltung als gegenüber einem realen Menschen. Wenn ein Versicherer einen solchen Chatbot anbietet – könne dann das Branding, die „Verpackung“, genau diesen Punkt beeinflussen? Und was ist für den Anbieter eigentlich der Service, mit dem er Geld verdient?

Skupin fragt zurück, warum Rechtsschutzversicherer das tun würden: wegen der Customer Experience, „Money, Money, Money“, also um Kosten zu sparen, weil man vielen Kanzleien „die 190 Euro netto für die anwaltliche Erstberatung“ abschneidet, oder wegen einer Gemengelage. In anderen europäischen Ländern dürften Rechtsschutzversicherer selbst Rechtsdienstleistungen erbringen. In Deutschland müsse man sehr deutlich machen, dass das, was herauskommt, gerade keine Rechtsdienstleistung ist. Denn wer seinen Rechtsschutzvertrag hat und auf der Service-Hotline einen KI-Chatbot empfohlen bekommt, „der denkt möglicherweise, ah, jetzt genieße ich gerade eine Rechtsdienstleistung“. Wer das Angebot als Rechts-Buddy für alle Fälle vermarkte, müsse aufpassen.

Einordnung: Die 190 Euro sind die gesetzliche Obergrenze für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern ohne Gebührenvereinbarung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Für Rechtsschutzversicherer kommt § 4 RDG hinzu: Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn dadurch ihre ordnungsgemäße Erbringung gefährdet wird. Ein Versicherer, der über die eigene Leistungspflicht entscheidet, ist der klassische Anwendungsfall. Zum Verhältnis von Rechtsschutzversicherung und Legal Tech siehe auch die Folge mit Andreas Heinsen.

Die Bauweise entscheidet: KI nur zur Datenextraktion

Statt auf Disclaimer zu setzen, schlägt Skupin einen konstruktiven Weg vor. Man könne vom Smartlaw-Modell ausgehen: Ein regelbasiertes Formular für den Standardfall, das manche Nutzer aber nicht durchgehen können, weil es kompliziert ist. Davor ließe sich ein KI-Chatbot setzen, dessen Aufgabe „einzig und allein“ darin besteht, die Daten aus den Eingaben zu extrahieren, die dann technisch automatisiert in das regelbasierte Prüfschema übergeben werden:

„Weil so habe ich dann natürlich Smartlaw im Rücken […] und der KI-Chatbot tut nichts anderes als Datenextraktion.“

Das sei eine Aufgabe, die Machine Learning schon vor ein paar Jahren gut beherrscht habe. Entscheidend bleibe aber die Außendarstellung, eine Schwarz-Weiß-Entscheidung gebe es nicht:

„Je mehr es in die Richtung geht, Anwaltssubstitut, Achtung Alarmglocke.“

Je eher ein Anbieter sich dagegen als Anlaufstelle für Rechtsanliegen mit „schneller, niedrigschwelliger Orientierung“ präsentiere, womöglich mit Escape-Möglichkeiten – „das ist übrigens eine KI-generierte Antwort. Übrigens, wenn du jetzt die Erstberatung eines menschlichen Juristen haben möchtest, klicke bitte hier“ –, desto eher verändere sich der Erwartungsmaßstab. Ob das reicht, sei offen. Eine Entscheidung stehe, soweit er wisse, noch aus, „weil es gibt schlicht und ergreifend keine Fälle“:

„[…] momentan der heilige Gral, den es geht, mit Blick auf die KI-Chatbots und KI-Einsatz durch Nichtanwälte in dem Bereich.“

Warum das auch technisch der richtige Weg ist: Die Trennung zwischen Sprachmodell als Extraktionsschritt und deterministischer Regel als Entscheidung ist mehr als ein juristischer Kniff. Sie macht nachvollziehbar, welcher Wert woraus gelesen wurde und welche Regel daraus welches Ergebnis abgeleitet hat. Genau so arbeitet KI in DEPLAW: als orchestrierter, prüfbarer Workflow-Schritt, nicht als autonomer Berater – das Thema der ersten Folge dieser Staffel.

Das Paradox der zerstreuten Verantwortung

Tim Platner zieht daraus eine unbequeme Schlussfolgerung: Es gebe offenbar genügend Umgehungsmöglichkeiten, und je stärker man die operative Kette zerlegt und die Verantwortung für den Output verteilt, desto eher sei es keine Rechtsberatung mehr.

„Ist das nicht eigentlich ein bisschen absurd, dass ich sage, je stärker ich Verantwortung für ein Ergebnis zerstreue, desto eher wird es erlaubt sein? Also ist das nicht eigentlich Stichwort Schutzzweck, genau das Gegenteil dessen, was man bewirken möchte?“

„Genau“, antwortet Skupin, das sei das große Problem des aktuellen Zuschnitts des Rechtsdienstleistungsrechts. Er sei „ein großer Freund von innovativer Regulierung“ und schlägt vor, solche Angebote in einer Regulatory Sandbox auszuprobieren. Die europäische KI-Verordnung verpflichte jeden Mitgliedstaat, ein KI-Reallabor an den Start zu bringen; das wäre „eine hervorragende Option, so etwas für den Rechtsmarkt einfach mal auszuprobieren“. Man könne es sich „ein, zwei Jahre“ anschauen, das gehe „relativ schnell, Plug and Play“, dem Anbieter nach Ablauf des Testzeitraums die Lizenz wieder entziehen und als Gesetzgeber auswerten, was die Nutzer erwarten und wie viele Fehler passieren – und dann über eine RDG-Reform entscheiden, die über eine zentralisierte Inkassoaufsicht hinausgeht.

Einordnung: Art. 57 KI-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 2. August 2026 mindestens ein nationales KI-Reallabor einzurichten. In Deutschland ist dafür nach dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz die Bundesnetzagentur zuständig; ein Pilotprojekt mit Hessen und der Bundesdatenschutzbeauftragten ist abgeschlossen. Ein Reallabor nach der KI-VO setzt aber das RDG nicht außer Kraft. Damit Skupins Vorschlag funktioniert, bräuchte das RDG eine eigene Experimentierklausel, die es bisher nicht gibt.

KI, bis die Kammer klagt: UG, Streitwert, Ausland

Dann stellt Tim Platner die Frage, die der Folge ihren Titel gibt. Wer nicht in der Sandbox spielen will, sondern unternehmerisch mutiger ist:

„Aber wenn ich jetzt sage, das ist mir alles so egal, ich baue meine UG auf, ich habe hier einen ChatGPT-Wrapper und hier kannst du jetzt Beratung kaufen, bekommen, whatever. Habe ich dann KI, bis die Kammer klagt? Was ist deine Einschätzung davon? Wann kommt die Prohibition und haut alles nieder, um es mal böse zu formulieren?“

„Du brauchst natürlich erstmal eine Kammer, die klagt“, antwortet Skupin. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer habe die Smartlaw-Klage geführt – „erfolglos, ich möchte das nochmal sagen“ –, ob sie noch einmal ein solches RDG-Verfahren angehen würde, wisse er nicht. Für eine UG werde es trotzdem schnell ernst. Ein Verstoß gegen das RDG sei über § 3a UWG zugleich ein Wettbewerbsverstoß, und das sei ein teurer Spaß: Streitwerte von 250.000 Euro für die Unterlassung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung seien möglich. Da helfe es wenig, das Verfahren zu gewinnen, wenn die UG mit 300 Euro Stammkapital dann insolvent ist. Zudem könne man diskutieren, ob ein Geschäftsführer bei einem wettbewerbswidrigen Geschäftsmodell trotz des UG-Mantels persönlich haftet.

Und dann gebe es die Anbieter aus dem Ausland. Es gebe schon jetzt einen „KI-Anwalt“ mit „tollen, fancy Avataren“, eine rumänische Gesellschaft – einen Namen will Skupin nicht nennen:

„Da muss man sagen, viel Spaß bei der Zustellung und viel Spaß bei der Vollstreckung im Nachgang.“

Sein Fazit ist ein „Rantasten“: Wer komplett in die Vollen geht, müsse damit rechnen, dass einzelne Akteure dagegen vorgehen. Wer den Graubereich langsam bespielt, zwinge die Gegenseite – Kammer oder Verbraucherschutzorganisation – zu der Frage, ob sie das Prozessrisiko eingehen will. Und es komme auf den Markt an: Ein KI-Chatbot für Fluggastrechte mit 250 Euro Streitwert bedrohe kaum jemanden, denn welcher Anwalt sagt schon, er liebe Fluggastrecht und die 250 Euro Streitwert. Biete ein KI-Chatbot dagegen die Durchsetzung von Millionenforderungen an, bewege man sich auf einem Spielfeld, das für traditionelle Anwaltskanzleien interessant ist, „wo möglicherweise auch eine etwas tradiertere Rechtsanwaltskammer dann mal zuschlagen würde“.

Einordnung: Für Angebote aus dem Ausland gilt § 1 Abs. 2 RDG: Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt das RDG, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist. Das Verbot greift also; Skupins Punkt ist die Durchsetzung.

Und die Großen? OpenAI, Urheberrecht und die USA

Sebastian Adams dreht den Maßstab um: Von der UG zu den ganz Großen – ChatGPT, Anthropic und Claude. Machen die das nicht schon tagtäglich?

Man müsse differenzieren, sagt Skupin. OpenAI sage ganz klar, man dürfe mit dem Dienst keine Rechtsdienstleistungen erbringen und mache das auch nicht. Was dann im Ergebnis herauskomme, lässt er dahingestellt. Bei manchen KI-Anbietern beobachtet er ein Muster – „ich scrape erst mal alles und dann schaue ich, wie meine Urheberrechtslage aussieht“ –, das vermutlich „nicht der typisch deutsche Weg“ sei, Geschäftsmodelle nachhaltig aufzubauen, wie aktuelle urheberrechtliche Verfahren auch in München zeigten. Die USA seien ohnehin „ein anderes Pflaster“, mit zahlreichen Halluzinationsfällen und ersten Fällen, in denen Berufsträger vor bestimmten Gerichten ausgeschlossen werden.

Einordnung: OpenAI untersagt in seinen Nutzungsrichtlinien die maßgeschneiderte Rechtsberatung ohne Einbindung eines zugelassenen Berufsträgers. Das Münchner Verfahren dürfte die Klage der GEMA gegen OpenAI sein: Das LG München I hat am 11. November 2025 (42 O 14139/24) entschieden, dass die Memorisierung und Ausgabe geschützter Liedtexte in ChatGPT Urheberrechte verletzt; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zu den Halluzinationsfällen vor US-Gerichten und den Folgen für Kanzleien siehe KI halluziniert Gerichtsurteile – wie Kanzleien die Haftung vermeiden.

Fazit der Folge: Experimentierräume

Tim Platner fasst die letzten Minuten mit einem Augenzwinkern zusammen:

„Also wir haben jetzt gehört, in den letzten Minuten ganz viel pragmatischen Vollzugsdefizit in Rumänien, UGs, die plattgehen, und in die USA traut man sich nicht. Die RAK Hamburg ist bedient durch Smartlaw, also sozusagen ein Bereich, der rechtlich durchaus offen ist, der aber vor allen Dingen im rein tatsächlichen Bereich ganz viel Experimentierräume scheinbar hat, scheinbar schaffen kann.“

Ob man Skupin demnächst mit eigenen KI-Produkten auf dem Markt sehe? „Schön wär’s“, sagt er. Er habe „ein Herz für Unternehmertum“, sei mit seinem Vollzeitjob und einer eigenen Anwaltskanzlei als zweitem Hut aber gut ausgelastet – beteilige sich aber gern als Gesellschafter an entsprechenden Plänen. Tim Platners Konter beschließt die Folge: Für den Chatbot habe man heute ja gelernt, „brauchst du ja gar keine andere Gesellschaft, das kannst du als Anwalt betreiben, von daher brauchst du uns nicht, jedenfalls unternehmerisch nicht zwingend“.

Übersicht: Was mit KI in der Rechtsberatung derzeit möglich und zulässig ist

Stand: 14. Oktober 2026. Die Tabelle verbindet die Einschätzungen aus der Folge mit der geprüften Rechtslage. „Zulässig“ heißt: nach geltendem Recht und gesicherter Rechtsprechung erlaubt. „Umstritten“ heißt: Es gibt gute Argumente in beide Richtungen und keine höchstrichterliche Entscheidung. „Offen“ heißt: Ein Verfahren läuft oder die Frage ist noch nie entschieden worden.

Einsatz Wer bietet an Einschätzung Rechtsgrundlage und Stand Worauf es ankommt
Intake-Chatbot: Sachverhalt aufnehmen, erste rechtliche Orientierung geben Kanzlei Zulässig § 3 Abs. 1 BRAO: Anwältinnen und Anwälte sind die berufenen Berater in allen Rechtsangelegenheiten; das RDG schränkt sie nicht ein. Skupin: „notwendige Vorfeldhandlung“. Rechtsgebiete begrenzen, komplexe Fälle an Menschen übergeben, Haftung bleibt bei der Kanzlei. Seit 2. August 2026 muss erkennbar sein, dass ein KI-System antwortet (Art. 50 Abs. 1 KI-VO).
Vollautomatisch erzeugte Klage, die ohne anwaltliche Durchsicht per beA hinausgeht Kanzlei Unzulässig (Tendenz) Höchstpersönliche Leistungserbringung; wer per beA einreicht, übernimmt nach § 130a ZPO die Verantwortung für den Inhalt. Skupin: „Tendenz glaube ich eher nein“. Die letzte Prüfung muss beim Menschen liegen. Ob die Berufshaftpflicht rein KI-erzeugte Leistungen deckt, ist ungeklärt.
Kanzlei nutzt externe KI-Dienste (Cloud) für Mandatsarbeit Kanzlei Zulässig unter Auflagen § 43e BRAO (Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, sorgfältige Auswahl, bei Auslandsbezug vergleichbarer Schutz), DSGVO; Art. 4 KI-VO verlangt seit 2. Februar 2025 KI-Kompetenz beim Personal. Vertrag mit dem Anbieter, keine Nutzung der Eingaben zum Training, Schulung der Mitarbeitenden.
Regelbasierter Dokumenten- oder Vertragsgenerator (Frage-Antwort-Katalog) Nichtanwaltliche Anbieter Zulässig BGH, Urteil vom 9. September 2021, I ZR 113/20 (Smartlaw): keine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sondern eine Art „Formularhandbuch 2.0“. Werbung darf keine anwaltsgleiche Qualität versprechen: „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ hatte das OLG Köln im selben Verfahren rechtskräftig untersagt.
KI-Chatbot, der nur Angaben ausliest und in ein festes Prüfschema übergibt Nichtanwaltliche Anbieter Vertretbar, nicht entschieden Skupin: Das regelbasierte Schema hat Smartlaw „im Rücken“, die KI leistet reine Datenextraktion. Die Außendarstellung entscheidet mit: kein Auftritt als Anwaltsersatz, sichtbarer Weg zur menschlichen Beratung.
Frei chattender KI-Bot beantwortet konkrete Rechtsfragen zum Einzelfall Nichtanwaltliche Anbieter ohne Erlaubnis Umstritten, ungeklärt § 2 Abs. 1 RDG: Tätigkeit und fremde Angelegenheit liegen vor, eine rechtliche Prüfung meist auch; streitig ist das Merkmal der „konkreten“ Angelegenheit. Keine Gerichtsentscheidung, Skupin: „der heilige Gral“. Höchstes Risiko im Feld. Verstöße gegen das RDG sind über § 3a UWG abmahnfähig.
Allgemeine, abstrakte Rechtsinformation ohne Bezug zum Einzelfall Alle Zulässig Keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und damit keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Die Grenze ist überschritten, sobald der Bot auf den eingegebenen Sachverhalt hin subsumiert.
„Prompting-Buddy“: Werkzeug formuliert einen Prompt, den Nutzer selbst in ein KI-System eingeben Nichtanwaltliche Anbieter Nach Skupin keine Rechtsdienstleistung Technisches Hilfsmittel; der Output entsteht im fremden System. Literaturmeinung, nicht entschieden. Je mehr das Werkzeug selbst den Fall prüft, desto schwächer das Argument.
Haftungsausschluss („keine Rechtsberatung“) als Absicherung Alle Trägt nicht Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung bleibt unerlaubt. Skupin: Disclaimer „nice to have“, „taugt im Zweifelsfall eher weniger“. Ob die Erwartung der Nutzer im KI-Zeitalter die Bewertung ändert, ist offen.
KI-Vorprüfung vor der Forderungsdurchsetzung Registrierte Inkassodienstleister (Legal Tech) Zulässig § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst seit dem Legal-Tech-Gesetz (1. Oktober 2021) die auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung; Vorfeldtätigkeiten hatte der BGH schon zuvor anerkannt. Nur mit Bezug zu einer Geldforderung. Gestaltungsberatung, etwa im Erbrecht, ist nicht gedeckt. Eine Inkassoregistrierung nur als Feigenblatt trägt nicht.
Erste rechtliche Orientierung für Versicherte per Chatbot Rechtsschutzversicherer Riskant, ungeklärt § 4 RDG: keine Rechtsdienstleistung, wenn sie die eigene Leistungspflicht unmittelbar beeinflussen kann. In anderen EU-Staaten dürfen Rechtsschutzversicherer selbst beraten. Deutlich machen, dass keine Rechtsdienstleistung erbracht wird; Vermittlung an Anwältinnen und Anwälte als Ausweg.
Chatbot von Behörden oder Verbraucherzentralen Öffentliche Stellen Zulässig im Aufgabenbereich § 8 Abs. 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im eigenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Außerhalb dieses Bereichs gilt das allgemeine Verbot; Haftung für Falschauskünfte bleibt.
Falsche Aussagen des eigenen Chatbots Jeder Betreiber Haftung des Betreibers OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026, 4 UKl 3/25: Der Chatbot ist kein „Dritter“, seine Aussagen werden dem Betreiber zugerechnet (§ 5 UWG). Revision zum BGH zugelassen. Laufende Qualitätskontrolle; korrekte Trainingsdaten entlasten nicht.
Produkt heißt „KI-Anwalt“ oder „KI-Steuerberater“ ohne Zulassung Nichtanwaltliche Anbieter Unzulässig (Irreführung), Steuerfall noch anhängig Geschützte Berufsbezeichnungen, Irreführungsverbot nach § 5 UWG. Steuerberaterkammer Berlin gegen Accountable, LG Berlin II, 61 O 90/26: Es geht nur um den Namen, nicht um die Funktion; noch kein Urteil. Neutraler Produktname; der Zusatz „KI“ heilt die Berufsbezeichnung nicht.
KI-Rechtsangebot aus dem Ausland für deutsche Nutzer Ausländische Anbieter Unzulässig, wenn deutsches Recht Gegenstand ist § 1 Abs. 2 RDG: Bei Leistungen ausschließlich aus dem Ausland gilt das RDG, wenn sie deutsches Recht betreffen. Durchsetzung schwierig; Skupin: „viel Spaß bei der Zustellung“.
Ein KI-Reallabor für Rechtsdienstleistungen Gesetzgeber, Bundesnetzagentur Noch nicht möglich Art. 57 KI-VO verpflichtet zu nationalen Reallaboren bis 2. August 2026, zuständig ist die Bundesnetzagentur (KI-MIG). Ein Reallabor setzt das RDG aber nicht außer Kraft, und das RDG kennt keine Experimentierklausel. Skupins Vorschlag: befristet erproben, Nutzererwartung und Fehlerquote messen, dann über eine RDG-Reform entscheiden.
Rechtsberatungs-Chatbot als Hochrisiko-System nach der KI-VO Alle Kein Hochrisiko per se Anhang III Nr. 8 KI-VO erfasst KI für Justizbehörden, nicht die Beratung von Rechtsuchenden. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III gelten ohnehin erst ab 2. Dezember 2027. Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten trotzdem.
  • Kanzleien haben den größten Spielraum. Ein Intake-Chatbot ist berufsrechtlich unproblematisch, wenn er Grenzen kennt, an Menschen übergibt und die Kanzlei die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Vor dem Start sollte geklärt sein, ob die Berufshaftpflichtversicherung auch KI-gestützte Leistungen deckt.
  • Legal Techs mit Inkassoregistrierung dürfen die Vorprüfung ihrer Forderungen mit KI unterstützen, solange der Bezug zur Geldforderung bleibt.
  • Anbieter ohne Erlaubnis bewegen sich mit frei chattenden Bots im ungeklärten Bereich. Tragfähiger ist eine Architektur, in der KI Daten extrahiert und feste Regeln entscheiden, und eine Außendarstellung, die keinen Anwalt verspricht.
  • Rechtsschutzversicherer müssen § 4 RDG und die Erwartung ihrer Versicherten im Blick behalten; der sicherere Weg ist die Vermittlung an Anwältinnen und Anwälte.
  • Alle Betreiber haften für das, was ihr Chatbot sagt (OLG Hamm), und müssen seit dem 2. August 2026 offenlegen, dass ein KI-System antwortet.

Häufige Fragen

Darf eine Kanzlei einen KI-Chatbot für die Erstberatung einsetzen?

Ja. Nach § 3 Abs. 1 BRAO sind Anwältinnen und Anwälte in allen Rechtsangelegenheiten zur Beratung befugt, und das RDG schränkt sie nicht ein. Florian Skupin hält es für unproblematisch, Mandatsinformationen per Chatbot einzusammeln und eine erste Orientierung zu geben. Die Kanzlei haftet für den Inhalt, und die letzte Verantwortung für Schriftsätze muss beim Menschen liegen.

Ist ein KI-Chatbot eines Nichtanwalts eine unerlaubte Rechtsdienstleistung?

Das ist nicht entschieden. Nach § 2 Abs. 1 RDG kommt es darauf an, ob eine konkrete fremde Angelegenheit rechtlich im Einzelfall geprüft wird. Für regelbasierte Generatoren hat der BGH das 2021 verneint (Smartlaw). Ob ein frei chattender Bot, der individuell auf einen Sachverhalt reagiert, eine „konkrete“ Angelegenheit bearbeitet, ist umstritten und gerichtlich ungeklärt.

Hilft ein Disclaimer wie „keine Rechtsberatung“?

Nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung wird durch einen Hinweis nicht erlaubt. Skupin hält es aber für offen, ob die gewachsene Erfahrung der Menschen mit KI die Erwartungshaltung und damit die Bewertung künftig verändert.

Wer haftet, wenn ein Chatbot falsche Auskünfte gibt?

Der Betreiber. Das OLG Hamm hat 2026 entschieden, dass ein Chatbot kein „Dritter“ ist und seine Aussagen dem Unternehmen zugerechnet werden, auch wenn es ihn mit korrekten Daten eingerichtet hat. Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Darf ich mein Produkt „KI-Anwalt“ nennen?

Ohne Zulassung nicht. Berufsbezeichnungen wie Rechtsanwalt oder Steuerberater sind geschützt, und eine solche Bezeichnung ist irreführend. Über den „KI-Steuerberater“ verhandelt derzeit das LG Berlin II; der Streit betrifft nur den Namen, nicht die Funktion des Tools.

Kapitel im Video

Das Video dauert knapp 34 Minuten. Die Stationen mit Sprungmarke zu YouTube:

Zeit Thema
00:00 Begrüßung: Florian Skupin zurück bei Recht Disruptiv
01:12 Bucerius Law School und Digital Literacy
03:01 Ist KI als Rechtsberatung okay oder illegal? § 2 RDG
03:49 „KI-Steuerberater“: Titel statt Tätigkeit
05:33 Schutzzwecktrias und das Gesetz von 1935
06:43 Chatbots bei Kanzleien, Versicherern und Behörden
07:58 Smartlaw: regelbasiert vs. frei chattend
09:52 Höchstpersönliche Leistungserbringung
11:53 OLG Hamm: Haftung des Betreibers
12:47 Erstberatung zwischen Akquise und Haftung
13:56 23 Uhr und rationales Desinteresse
16:45 Legal Tech mit und ohne Inkassoerlaubnis
19:22 Disclaimer, Erwartungshaltung, Prompting-Buddy
22:07 Rechtsschutzversicherer als Anbieter
23:54 KI nur zur Datenextraktion vor festem Schema
26:01 Zerstreute Verantwortung und KI-Reallabor
27:39 UG mit ChatGPT-Wrapper: 250.000 Euro Streitwert
29:31 KI-Anwalt aus dem Ausland
30:42 USA: Halluzinationen, Urheberrecht, Ausschlüsse
32:03 Fazit: Experimentierräume

Den Podcast finden Sie auf dem YouTube-Kanal von Legal Data Technology. Die frühere Folge mit Florian Skupin zur Legal-Tech-Rechtsprechung von Smartlaw bis Kartellklagen passt als Hintergrund. Wenn Sie einen KI-Chatbot für Ihre Kanzlei planen und wissen wollen, wie sich KI als prüfbarer Schritt in die Mandatsbearbeitung einbauen lässt, sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.

Dieser Beitrag gibt die Einschätzungen der Gesprächspartner und eine allgemeine Einordnung wieder. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.