In dieser Folge widmen sich die Hosts Tim Platner und Florian Skupin ohne externen Gast einem bunten Strauß kleinerer, aber praxisrelevanter Themen rund um Legal Tech und das Recht der Digitalisierung.
Im Fokus steht zunächst ein Urteil des OLG München, mit dem Tim beleuchtet, ab wann eine Marketing-Kampagne zur Lead-Generierung in eine unzulässige Mandatsvermittlung umschlägt. Florian steuert im Anschluss ein Urteil des LG Essen bei, das die Frage klärt, ob Schmerzensgeldansprüche nach Art. 82 DSGVO abgetreten werden können. Neu in dieser Episode ist außerdem das “RDG-Registerupdate”: Erstmals nehmen die beiden das Geschäftsmodell eines konkreten Legal-Tech-Anbieters unter die Lupe und äußern Zweifel, ob es sich mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbaren lässt. Zum Abschluss berichtet Florian von einer wohl ersten staatlichen Bitcoin-Versteigerung durch die Staatsanwaltschaft Köln – ein Beispiel dafür, dass auch digitale Vermögenswerte behördlich noch sehr analog verwaltet werden können.
Konkret ordnen die Hosts das Urteil des OLG München vom 13. Oktober 2021 (Az. 7 U 5998/20) sowie das Urteil des LG Essen vom 29. September 2021 (Az. 6 O 190/21) ein. Letzteres bejaht, dass Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO grundsätzlich abtretbar sind – eine Frage mit unmittelbarer Bedeutung für Legal-Tech-Anbieter, die solche Ansprüche im Wege des Inkassos bündeln.