Das Landgericht München I hat die GEMA-Klage gegen den KI-Musikgenerator Suno am 31. Juli 2026 in nahezu allen Punkten für begründet erklärt.

Nach einem Urteil der 42. Zivilkammer (Az. 42 O 763/25) verstößt Suno gegen das Urheberrecht, weil das Unternehmen sechs geschützte Musikstücke – darunter “Atemlos” (Helene Fischer), “Rasputin” und “Daddy Cool” (Boney M.), “Big in Japan” und “Forever Young” (Alphaville) sowie “Mambo Nr. 5” (Lou Bega) – zum Training seiner KI-Modelle genutzt hat, ohne dafür lizenziert zu sein.

Die GEMA hatte verlangt, Suno zu untersagen, die betroffenen Werke “verwechselbar nachzuahmen”, und zusätzlich Auskunft zu erteilen, um Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Das Gericht folgte dieser Argumentation: Suno habe die Musikstücke “ausgelesen und in seinem Modell in den Versionen 3.4 und 3.5 hinterlegt” – das falle nicht unter die Text- und Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG, sondern verletze das Vervielfältigungsrecht der Komponisten und Textdichter.

Entscheidend an der Begründung: Das Gericht adressiert ausdrücklich die Plattform, nicht die Nutzer. Verantwortlich für Trainingsdaten, Algorithmen und Architektur des Modells sei der Anbieter selbst – ein Einwand, den Suno im Verfahren erhoben hatte. Das Unternehmen bestritt, die Songs gespeichert zu haben, und argumentierte, allein Nutzerinnen und Nutzer trügen die Verantwortung für urheberrechtsverletzende Ergebnisse ihrer Prompts. Das Gericht folgte dem nicht.

Das Urteil erging am 31. Juli 2026 im Sitzungssaal 270 des Justizpalasts München; eine dpa-Meldung – unter anderem über t-online.de und onvista.de verbreitet – sowie das internationale Fachmedium Music Ally bestätigen unabhängig voneinander sowohl den Verfahrensausgang als auch die Urteilsbegründung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; eine Berufung zum Oberlandesgericht München gilt als wahrscheinlich. Es reiht sich ein in eine Serie: Bereits im November 2025 hatte die GEMA vor demselben Gericht einen Etappensieg gegen OpenAI erstritten – dort ging es um Songtexte, nicht um Musikwerke. Auf europäischer Ebene ist zudem beim EuGH das Verfahren “Like Company gegen Google” zur Auslegung der DSM-Richtlinie (2019/790) anhängig, das die Rechtslage für Text- und Data-Mining in der gesamten EU weiter schärfen dürfte.

Für Kanzleien, Versicherer und Rechtsabteilungen, die selbst KI-Systeme einsetzen oder deren Mandanten es tun, ist die eigentliche Nachricht nicht das Musikstück, sondern das Haftungsprinzip: Ein Gericht hat erstmals in dieser Deutlichkeit festgestellt, dass die Verantwortung für urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten beim Anbieter der KI liegt – unabhängig davon, was einzelne Nutzer anschließend anfragen. Dasselbe Prinzip lässt sich auf andere Bereiche übertragen, in denen KI-Systeme mit fremdem, möglicherweise nicht lizenziertem Material trainiert werden: Text, Bild, aber auch juristische Dokumente und Vertragsmuster.

Dieses Urteil ist ein Weckruf für jede Kanzlei und jeden Versicherer, die KI-Werkzeuge einsetzen, ohne genau zu wissen, worauf diese trainiert wurden. Wer die Herkunft seiner Trainingsdaten nicht kennt, kennt auch sein Haftungsrisiko nicht. Genau deshalb setzen wir bei DEPLAW konsequent auf strukturierte, nachvollziehbare Workflows statt auf ein einziges großes Sprachmodell, das mit unbekannten Daten trainiert wurde.

Tim Platner, Gründer und Geschäftsführer, Legal Data Technology GmbH

Wer KI-Anbieter für die eigene Mandatsarbeit einsetzt oder evaluiert, sollte sich die Herkunft und Lizenzierung der Trainingsdaten vom Anbieter offenlegen lassen – vertraglich, nicht nur auf Zuruf. Das Urteil zeigt, dass “wir wissen nicht, was im Modell steckt” gerichtlich kein tragfähiges Argument mehr ist, weder für den Anbieter noch für dessen Kunden. Wo die eigene Automatisierung stattdessen auf definierten, im eigenen Haus kontrollierten Datenquellen und Workflows basiert, lässt sich diese Frage von vornherein sauber beantworten.